Im Gegensatz zur öffentlichen Beglaubigung nach §126 BGB, welche nur ein vereidigter Notar ausstellen darf, sind vereidigte Übersetzer vom zuständigen Oberlandesgericht des Bundeslandes Hessen dazu befugt s.g. beglaubigte Übersetzungen durchzuführen. Hierbei gewährleisten wir, dass die angefertigte Übersetzung in einem ordnungsgemäßen Zustand ausgeführt wurde und 1 zu 1 der gleichen Aussage des deutschsprachigen Originales entspricht.
Beglaubigungen werden zumeist dann verlangt, wenn die übersetzten Dokumente bei einer Behörde vorgelegt werden müssen.
Aber auch unternehmerische Prozesse, wie Steuer- und Eigentumsunterlagen, Verträge und Vertragsvorlagen bedürfen oftmals einer beglaubigten Übersetzung, was dann auch von den Vertragspartnern eingefordert werden kann und nicht zuletzt auch Ihrer eigenen Sicherheit dienen sollte.
Mit einer solchen Beglaubigung bestätigt der gesondert dafür zugelassene Übersetzer die Richtigkeit, Vollständigkeit und die Übereinstimmung einer Übersetzung mit dem Original.
Beglaubigungen dürfen nur von Übersetzern vorgenommen werden, die durch das zuständige Oberlandesgericht vereidigt wurden.
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